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   VG München, 10.11.2010 - M 18 K 08.4361   

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VG München, 10.11.2010 - M 18 K 08.4361 (https://dejure.org/2010,69050)
VG München, Entscheidung vom 10.11.2010 - M 18 K 08.4361 (https://dejure.org/2010,69050)
VG München, Entscheidung vom 10. November 2010 - M 18 K 08.4361 (https://dejure.org/2010,69050)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Widerruf von fachlichen Äußerungen im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 16.01.2008 - 12 CE 07.2985

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Unterlassung von ehrverletzenden

    Auszug aus VG München, 10.11.2010 - M 18 K 08.4361
    Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2008 zurückgewiesen (12 CE 07.2985).

    Das Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht gem. § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.1.2008 - 12 CE 07.2985 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Klägerin).

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus VG München, 10.11.2010 - M 18 K 08.4361
    Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage (BVerwGE 82, 76 ff.).

    Infolge dessen kann der Einzelne, wenn eine derartige Rechtsverletzung vorliegt oder droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Widerruf oder Unterlassung verlangen (vgl. BVerwGE 82, 76 f.).

  • BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85

    Jugendwohlfahrt - Mitteilungsweitergabe - Zwischenbehördliche Zusammenarbeit -

    Auszug aus VG München, 10.11.2010 - M 18 K 08.4361
    Klagen auf Unterlassung und Widerruf von ehrverletzenden oder sonst unzulässigen Äußerungen von Behörden oder öffentlichen Amtsträgern im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen und deshalb öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 40 Rdnr. 28; BVerwG, FEVS 37, 265; BayVGH, Urt. v. 31.7.1997, Az. 4 B 96.1291).

    Wird der Widerruf von Behauptungen einer Behörde begehrt, die auf Äußerungen Dritter beruhen, so kommt ein Widerruf nur in Betracht, wenn die Behörde sich die Behauptungen gleichsam zu eigen macht und den Eindruck erweckt, sie habe die Vorwürfe voll überprüft und für zutreffend befunden (vgl. BVerwG, FEVS 37, 265, 271).

  • VG München, 20.11.2013 - M 18 K 09.5754

    Kein Rechtschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus VG München, 10.11.2010 - M 18 K 08.4361
    Das Verfahren wegen Widerrufs und Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen gegen die Trägerin des Jugendamtes wurde abgetrennt und erhielt das Az. M 18 K 09.5754.

    Es wird im Verfahren M 18 K 09.5754 zu prüfen sein, ob eventuell gemachte Tatsachenbehauptungen des Stadtjugendamtes ein Widerrufs- bzw. Unterlassungsbegehren begründen können.

  • BGH, 03.05.1988 - VI ZR 276/87

    Widerruf einer ärztlichen Diagnose

    Auszug aus VG München, 10.11.2010 - M 18 K 08.4361
    Dagegen sind Wertungen und Meinungsäußerungen einem Widerruf nicht zugänglich, "da niemand im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden kann, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen" (BVerfG, Beschl. v. 7.5.1997 Az. 1 BvR 1805/92; BGH, Urt. v. 3.5.1988 NJW 1989, 774 f.; BayVGH, Urt. v. 29.9.2008, a.a.O.).
  • BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 1805/92

    Keine Verletzung von Grundrechten durch die Ablehnung eines Anspruchs auf

    Auszug aus VG München, 10.11.2010 - M 18 K 08.4361
    Dagegen sind Wertungen und Meinungsäußerungen einem Widerruf nicht zugänglich, "da niemand im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden kann, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen" (BVerfG, Beschl. v. 7.5.1997 Az. 1 BvR 1805/92; BGH, Urt. v. 3.5.1988 NJW 1989, 774 f.; BayVGH, Urt. v. 29.9.2008, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 29.09.2008 - 5 B 08.677

    Anspruch auf Widerruf einer ärztlichen Diagnose (hier verneint);

    Auszug aus VG München, 10.11.2010 - M 18 K 08.4361
    Die Klägerin wendet sich nicht gegen eine unselbständige Verfahrenshandlung, sondern gegen Äußerungen von Rechtsträgern im Rahmen eines Verfahrens, die unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens zu einer eigenen Rechtsverletzung führen könnten (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.9.2008 Az. 5 B 08.677).
  • VGH Bayern, 25.10.1995 - 4 B 94.4010

    Anspruch auf Widerruf der Erklärung des Bürgermeisters in einer

    Auszug aus VG München, 10.11.2010 - M 18 K 08.4361
    Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, setzt ein Anspruch voraus, dass es sich bei der Äußerung, deren Widerruf oder Unterlassung begehrt wird, um eine objektiv unwahre Tatsachenbehauptung handelt, dass diese für den Betroffenen ehrrührig ist und dass die Beeinträchtigung in der Gegenwart noch fortwirkt (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.10.1995, Az. 4 B 94.4010 m.w.N.; Palandt, BGB, Einführung vor § 823, Rdnr. 27).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.1986 - 7 A 48/86

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VG München, 10.11.2010 - M 18 K 08.4361
    Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise bei schweren, über den einzelnen Arbeitsplatz hinausgehenden Eingriffen, die nicht nur zu einem reflexartigen Betroffensein, sondern zu einem rechtlichen Betroffensein führen (wie zum Beispiel: die Betroffenheit des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers einer GmbH bei Untersagung des Betriebs eines Heims der GmbH wegen der Eintragung in das Gewerbezentralregister und daraus folgenden Auskünften - vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 7.10.1986, NVwZ 1987, 425; Hess. VGH, Beschl. v. 31.8.1998, GewArch. 1999, S. 38).
  • VG München, 10.11.2010 - M 18 K 10.4837
    Auszug aus VG München, 10.11.2010 - M 18 K 08.4361
    In weiteren Schriftsätzen beantragte die Klägerin u.a., den Beklagten zu verurteilen, Äußerungen eines Familienrichters zu unterlassen (M 18 K 10.4837) und der Klägerin Einsicht in die Akte des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen betreffend eines Petitionsverfahrens der Klägerin zu bewilligen.
  • VG München, 10.11.2010 - M 18 K 09.5755

    Akteneinsicht; Petitionsverfahren

  • VG München, 25.10.2007 - M 18 E 07.2956
  • VG München, 20.11.2013 - M 18 K 09.5754

    Kein Rechtschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Das Verfahren wurde unter dem Az. M 18 K 08.4361 geführt.

    Aufgrund der mündlichen Verhandlung im Verfahren M 18 K 08.4361 vom 9. Dezember 2009 wurde das Verfahren wegen Widerrufs und Unterlassen und ehrverletzenden Äußerungen gegen die Beklagte abgetrennt und erhielt das Az. M 18 K 09.5754.

    Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 wurde die unter dem Az. M 18 K 08.4361 fortgeführte Klage gegen den Freistaat Bayern auf Widerruf und Unterlassung von Äußerungen abgewiesen.

    Die Äußerung der Beklagten, sie stellten anheim, die Akten beizuziehen (es handele sich hierbei um folgende Az.: M 18 K 08.4361, M 18 K 09.5754, M 18 K 09.5755 und M 18 K 10.4837).

    Wir stellen anheim, die Akten beizuziehen (es handelt sich um folgende Az.: M 18 K 08.4361, M 18 K 10.4837, M 18 K 09.5754 und M 18 K 09.5755).".

    Mit Beschluss vom 6. März 2012 (12 ZB 11.467) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. November 2010 (M 18 K 08.4361) ab.

    An der im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. November 2010 (M 18 K 08.4361) geäußerten Rechtsauffassung wird nicht festgehalten.

  • VG München, 02.06.2021 - M 18 E 21.1454

    Kein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen des Jugendamts in

    Ob fachliche Einschätzungen überhaupt einem Widerruf zugänglich sind (ablehnend VG München, U.v. 10.11.2010 - M 18 K 08.4361 - juris Rn. 46) braucht daher vorliegend nicht entschieden zu werden.
  • VG München, 10.11.2010 - M 18 K 09.5755

    Akteneinsicht; Petitionsverfahren

    In einem Klageverfahren der Klägerin auf Widerruf und Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen gegen den ... und die ... (M 18 K 08.4361) erweiterte der Klägerbevollmächtigte die eingereichte Klage um den Antrag,.

    In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2009 im Verfahren M 18 K 08.4361 wurde das Verfahren gegen den ..., die Akteneinsicht beim ... betreffend, abgetrennt und erhielt das Aktenzeichen M 18 K 09.5755.

  • LSG Hessen, 14.03.2013 - L 8 KR 239/11
    Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 21. Juli 2011, Az. 8 L 1521/11.F, Gerichtsakte Bl. 320 ff.), Verwaltungsgericht München (Urteil vom 10. November 2010 Az. M 18 K 08.4361, Gerichtsakte Bl. 332 ff.) verweist, konnte dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da die angefochtenen Äußerungen der Beklagten nicht rechtswidrig gewesen sind.
  • VG München, 10.11.2010 - M 18 K 10.4837
    Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen auch unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz vom ... November 2009 im Verfahren M 18 K 08.4361 folgendes ausgeführt: Der Richter am AG, Herr Richter ... habe im Rahmen eines familiengerichtlichen Anhörungstermines am ... September 2007 unter Anwesenheit mehrerer Zeugen behauptet, dass seitens der Klägerin eine Verschwörung im Gange sei und er Schwerwiegendes von "Dritten" über die Klägerin habe erfahren müssen.
  • VG Berlin, 18.03.2013 - 1 K 376.11

    Widerruf der Äußerung einer Jugendamtmitarbeiterin und Dienstaufsichtsbeschwerde

    Werden der Widerruf und die Unterlassung von Behauptungen einer Behörde begehrt, die auf Äußerungen Dritter beruhen, kommt ein Anspruch nur in Betracht, wenn die Behörde sich die Behauptungen gleichsam zu Eigen gemacht und den Eindruck erweckt, sie habe die Vorwürfe voll überprüft und für zutreffend befunden (vgl. VG München, Urteil vom 10. November 2010 - M 18 K 08.4361 - juris, Rn. 46).
  • VG Berlin, 10.01.2013 - 1 K 163.11

    Auskunftsanspruch eines informellen Mitarbeiters

    Ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, der Kläger sei gemäß § 6 Abs. 4 StUG IM gewesen, kommt vor diesem Hintergrund deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dieser Einschätzung der Beklagten um ein Werturteil, eine Beurteilung aufgrund von Tatsachen, handelt (vgl. VG München, Urteil vom 10. November 2010 - M 18 K 08.4361 -, juris, Rn. 45 ff.).
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